Drucken
PDF

Satzung des KGV Heimaterde e.V.

Paragraph l

Name und Sitz des Vereins

Der am 29.09.1990 gegründete Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "HEIMATERDE" e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz, An der Riesaer Bahnlinie. Der Verein repräsentiert einen Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins e.V.. Der Kleingärtnerverein e.V. ist Nachfolger der Kleingartensparte Heimaterde. Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter VR 473 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V..

Paragraph 2

Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke - Förderung des Kleingartenwesens - im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengestzes.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen auf die örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.

  6. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Pachtfläche seinen Mitgliedern, entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.

  7. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

Paragraph 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
    1. praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages und die Erhaltung und Ausgestaltung der Kleingartenanlage als öffentliches Grün oder
    2. Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
  2. Nur Mitglieder des Vereins sind berechtigt, eine Parzelle zu pachten.
  3. Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Beschlüssen und Festlegungen des Abteilungsvorstandes und des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie den fälligen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
  5. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung und Zahlung der Aufnahmegebühr vollzogen.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch einen Ersatzmann stellen. Die Anzahl der zu leisteten Arbeitsstunden werden durch den jeweiligen Versammlungsbeschluss der Abteilung festgelegt.
  7. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Abteilungsvorstand innerhalb von drei Wochen mitzuteilen.
  8. Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Abteilungs-Mitgliederversammlung und Bestätigung durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt Ehrenmitglieder zu benennen.

Paragraph 4

Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    1. die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
    2. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle gemäß B-KleingG, sowie daraus abgeleiteter verbindlicher Kleingartenordnungen zu nutzen,
    4. auf aktives und passives Wahlrecht,
    5. der Anwesenheit, wenn zu seiner Person Stellung genommen wird bzw. über seine Person Beschlüsse gefasst werden sollen,
    6. zur demokratischen Mitarbeit im Verein einschließlich des Rechts auf sachdienliche Kritik,
    7. Vorschläge, die dem Gemeinwohl des Vereins oder den Interessen seiner Mitglieder dienen, dem Abteilungsvorstand zu unterbreiten,
  2. Die im Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

Paragraph 5

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    1. die Rahmenkleingartenordnung des LSK vom 12.10.1991 sowie die Satzung, die Ordnungen, die Beschlüsse der Leitung der Abteilung sowie des Vorstandes einzuhalten.
    2. sich aktiv am Vereinsleben im Interesse des Gemeinwohls aller Mitglieder zu beteiligen und sich entsprechend der erlassenen Ordnungen zu verhalten und an den Versammlungen teilzunehmen.
    3. den gewählten Mitgliedern der Leitung der Abteilung und des Vorstandes Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben;
    4. die jährlich durch die Vorstände festgelegten Pflichtstunden gemäß Arbeitseinsatzplan zu leisten; die durch die Delegiertenkonferenz und Beschlüsse der Abteilungs-Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen, Mahngebühren bzw. sonstigen finanziellen Leistungen termingerecht zu zahlen.

Paragraph 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod des Mitgliedes,
    2. durch freiwilligen Austritt, schriftliche Kündigung
    3. durch Ausschluss
    4. durch Streichung
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
    3. mehr als zwei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, vorsätzlich oder fahrlässig, nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
    4. die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
    5. seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Abteilungsvorstand. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene über sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren, hinzuweisen. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beim Vereinsvorstand beantragen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam. Der Vereinsvorstand entscheidet endgültig.
  4. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvennögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlichen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

    Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Baulichkeiten, Obstbäume und anderes, die Besitz des Mitgliedes auf dem Garten sind, vom Verein für seine Forderungen im Rahmen des Verpächterpfandrechtes verwertet werden.

Paragraph 7

Vorstände

 

  1. Vereinsvorstand:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertreter
    3. 6 x Vorsitzende des Abteilungsvorstandes
    4. Schatzmeister
    5. Schriftführer / Verwaltung und Gartenvergabe
    6. Hauptwasserwart
    7. Hauptenergiewart
    8. Fachberater
    9. Bau- und Anlagenwart
  2. Abteilungsvorstand - besteht aus:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertreter - je nach Struktur
    3. Arbeitseinsatzleiter
    4. Hauptkassierer / Schriftführer
    5. Wasserwart
    6. Elektrowart
    7. Fachberater je nach Struktur der Abteilung
  3. Vertretung des Vereins
    • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitzenden, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    • Der Vorsitzende und Stellvertreter haben Alleinvertretungsberechtigung, wobei diese bei Finanzgeschäften auf 500,00 Euro beschränkt ist.
    • Weitere geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich Vertretungsberechtigt.
    • Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Abteilungsvorstände werden für die Dauer von 4 Jahren in offener Wahl gewählt.
    • Die Vorstandsmitglieder gelten als gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
    • Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.
    • Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Anforderungen zu redaktionellen Satzungsänderungen vom Amtsgericht und der Aufsichtsbehörde der Stadt Chemnitz, die grundsätzlich der Übereinstimmung mit dem Vereinsrecht und dem Bundeskleingartengesetz dienen, zu beschließen.
    • Diese Änderungen müssen zur nächsten Delegiertenkonferenz bestätigt werden.
    • Der Vereinsvorstand hat alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.
    • Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % des Vereinsvorstandes anwesend sind, darunter muss mindestens der Vorsitzende oder Stellvertreter sein.
    • Mit der Wahl des Abteilungsvorstandes in der Abteilung ist der Abteilungsleiter automatisch Vorstandsmitglied.
    • Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt durch die Delegiertenkonferenz und die Abteilungsvorstände durch die Abteilungsmitgliederversammlung.
    • Die Abteilungsversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Vorsitzenden der Abteilungsvorstände werden auch für 4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    • Die Abteilungsvorstände treffen sich jährlich zu einem Erfahrungsaustausch.
    • Der Vereinsvorstand sowie die Abteilungsvorstände führen mindestens einmal im Monat eine Vorstandssitzung durch.
  4. Aufgaben des Vereinsvorstandes

    Der Vereinsvorstand darf Entscheidungen , die alle wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und dessen Zurückstellung bis zur nächsten Delegiertenkonferenz nicht möglich sind treffen. Desweiteren obliegen dem Vereinsvorstand folgende Aufgaben:

    1. laufende Geschäftsführung des Vereins
    2. Vorbereitung und Durchführung von Delegiertenkonferenzen, Vorbereitung von Beschlüssen, deren Umsetzung und Kontrolle auf Einhaltung
    3. Anordnung von Gemeinschaftsleistungen für zentrale Objekte
    4. Kontrolle der Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, der Satzung und Ordnungen zur Gewährleistung des Status „Gemeinnützigkeit"
    5. Abschluss der Pachtverträge
    6. Einsatz von Kommissionen
    7. Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins
    8. Gewährleistung der finanziellen Grundabsicherung der Abteilungen, mit dem Ziel der schrittweisen Erhöhung der Eigenständigkeit
    9. Erlassung von für den Verein notwendigen Ordnungen, sofern sie nicht von der Delegiertenkonferenz beschlossen werden müssen
    10. Endgültiger Ausschluss von Mitgliedern
    11. Aufnahme von Mitgliedern
    12. Umlagenerhöhung die für den Verein zwingend notwendig sind
    13. Erstellen von Haushaltsplänen
  5. Aufgaben des Abteilungsvorstandes
    1. laufende Geschäftsführung der Abteilung
    2. Vorbereitung und Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung, Beschlussfassung, Durchführung und Kontrolle
    3. Anordnung von Arbeitseinsätzen
    4. Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, der Satzung und Ordnungen zur Gewährleistung der Gemeinnützigkeit
    5. Vorbereitung der Pachtverträge und Veranlassung von erforderlichen Gartenschätzungen
    6. rechtzeitige und vollständige Kassierung aller finanziellen Verpflichtungen der Vereinsmitglieder
  6. Allgemeine Aufgaben der Vorstände
    • Über jede Sitzung der Vorstände ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
    • Ist der Schriftführer verhindert, hat der Vorstand eines seiner anwesenden Mitglieder mit der Anfertigung der Niederschrift zu beauftragen.
    • Beschlüsse der Vorstände, die von allgemeinem Interesse sind, sind allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zugeben.
    • Die Gemeinschaftsobjekte des Vereins sind den jeweiligen Abteilungen, in denen die Objekte sich befinden, zur verantwortlichen Pflege und Werterhaltung zu übergeben.

 

Paragraph 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Delegiertenkonferenz.

    Sie ist aller zwei Jahre einzuberufen und wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

  2. Die Delegiertenkonferenz wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen, unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung, einberufen.

  3. Die Leitung der Delegiertenkonferenz obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

  4. Die Delegiertenkonferenz und die Mitgliederversammlung, in der jedem Delegierten und Mitglied eine Stimme zusteht, sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

  5. Der Delegiertenkonferenz obliegen:

    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte,
    2. die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,
    4. die Vornahme der Wahlen zum Vorstand,
    5. die Wahl der Kassenprüfer
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    7. Satzungsänderungen
    8. Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vereinsvorstandes

  6. Beschlüsse der Delegiertenkonferenz werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

  7. Anträge zur Delegiertenkonferenz sind mit Begründung schriftlich, spätestens 14 Tage vor ihrem Termin, beim Vorstand einzureichen.

  8. Über die Delegiertenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

  9. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

  10. Der Stadt- und Landesverband der Kleingärtner sind berechtigt, an der Delegiertenkonferenz teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

  11. Als Delegierungsschlüssel wird l Delegierter pro 10 Gärten zuzüglich Vorstandsmitglieder festgelegt.

Paragraph 9

Kassenprüfer

  • Jeweils zwei Kassenprüfer führen mindestens einmal im Jahr Prüfungen der Kassenführung durch und erstatten dem Vereinsvorstand und den Abteilungsvorständen bzw. der Delegiertenkonferenz oder den Abteilungsmitgliederversammlungen Bericht.

Paragraph 10

Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder sind bis 30.11. des Geschäftsjahres zu entrichten.

Paragraph 11

Kassen- und Rechnungswesen

Jede Abteilung verfügt über ein eigenes Konto.

Die Abteilungskassierer bzw. Vorstandsmitglieder - Finanzen - sind verantwortlich für die Führung der Kassen / Konten, für die rechtzeitige und vollständige Einziehung der finanziellen Verpflichtungen der Vereinsmitglieder, Überweisungen fälliger Rechnungen sowie Weiterleitung der festgelegten Beträge an die Hauptkasse bzw. das zentrale Vereinskonto.

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er ist zuständig für die Anleitung der Abteilungsfinanzverantwortlichen und sichert die planmäßigen Einnahmen aus den Abteilungen.

Die finanziellen Verpflichtungen des Vereins an Wasserwirtschaft, Energieversorgung, Stadtverband sowie sonstige sind eigenständig durch den Schatzmeister zu sichern. Er führt Buch über Ein- und Ausgaben, Kontierung nach einem Mindestkontenrahmen gemäß Anforderung des Finanzamtes.

Die Vermögenswerte des Vereins sind zu erfassen und fortzuschreiben.

Jährlich ist eine Abschlussbilanz gemäß Erfordernissen des Finanzamtes anzufertigen.

 

Paragraph 12

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch die Delegiertenkonferenz des Vereins aufgelöst werden.

  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Delegierten.

 

Paragraph 13

Nicht Bestandteil dieser Satzung sind:

  • die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen in seiner aktuellen Fassung inkl. aller Anlagen

  • die Fahr- und Parkordnung

  • die Ordnung über Aufwandsentschädigungen

  • die Ordnung über Verpflichtungen der Mitglieder bei Kündigung des Pachtverhältnisses

  • sonstige Ordnungen des Vereins

Paragraph 14

Inkrafttreten

Die Satzung vom 18.08.1996 ist, mit Bestätigung dieser neuen Satzung durch das Amtsgericht, außer Kraft gesetzt.

Zufallsbilder

Kleinanzeigen

2011-11-10Gärten
Garten in ruhiger Lage der Kleingartensparte Heima ...
2011-11-10Gärten
Garten in ruhiger Lage der Kleingartensparte Heima ...
2011-11-10Gärten
Garten in ruhiger Lage der Kleingartensparte Heima ...
2011-10-01Gärten
Gartengröße: 380 qm Schätzpreis: 2536,50 € ...